HaKoH

Havarie-Kommissariat Hiepe

Dienstleistungen für Versicherungen, Unternehmen und Privatpersonen

Untersuchungspflichtige

Alle Personenkreise, die Wasser für andere Menschen zur Verfügung stellen und/oder Wasser an anderen Menschen anwenden, sind zur Trinkwasseruntersuchung verpflichtet. Die Betreiber von Trinkwasserinstallationen d.h. Trinkwasseranlagen jenseits des Übergabepunktes in die Hausanlage,  sind zur regelmäßigen Untersuchung der Installationen und des angebotenen Wassers verpflichtet. Hierbei wird zwischen Groß- und Kleinanlagen differenziert.

Als Unterscheidungsmerkmal zwischen Groß- und Kleinanlage werden zwei Parameter herangezogen, das Volumen des Warmwasserspeichers und das Leitungsvolumen zwischen Warmwasserbereiter und endständiger Zapfstelle.

Weist der Warmwasserspeicher ein Volumen von mehr als 400 Litern auf und/oder das Leitungsvolumen zwischen Trinkwassererwärmungsanlage und der weitest entfernten Zapfstelle ein Volumen von mehr als 3 Litern, liegt eine Großanlage vor. Bei Erreichung oder Unterschreitung der vorgenannten Parameter handelt es sich um eine Kleinanlage.

Der wesentliche Unterschied in der Untersuchungspflicht liegt hier im Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen. Für Betreiber von Großanlagen besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Untersuchung der Anlage, des angebotenen Wassers und zur Dokumentation der Untersuchungsergebnisse. Der Betreiber von Kleinanlagen ist hingegen zur Untersuchung verpflichtet, sofern ihm Abweichungen des Wassers oder Mängel innerhalb der Trinkwasseranlage zur Kenntnis gelangen. Die Untersuchungspflicht ist in diesem Fall dadurch begründet, dass bei Vorliegen von Abweichungen davon auszugehen ist, dass das angebotene Wasser nicht mehr der Trinkwasserverordnung entspricht. Nur durch eine entsprechende Untersuchung des Wassers kann nach Behebung der Mängel nachgewiesen werden, dass das angebotene Wasser wieder den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Für beide Anlagen gilt in jedem Fall, dass bei Kenntnis von Abweichungen eine Verpflichtung zur Ursachenbehebung besteht, und durch geeignete Maßnahmen die Trinkwasserqualität sichergestellt werden muss. Das wissentliche Zur-Verfügung-Stellen von Wasser, das nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, kann mitunter den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen und ist mit Strafe bewehrt.

Untersuchungspflicht

Das Wasser muss rein, klar und frei von gesundheitsschädlichen Stoffen sein. Alle Beteiligten, vom Wasserversorger bis zum Betreiber von Trinkwasserinstallationen, sind zur Einhaltung dieser Vorgabe bis zur Übergabe an den Verbraucher verpflichtet.

Für die Betreiber von Trinkwasserinstallationen d.h. Trinkwasseranlagen jenseits des Übergabepunktes in die Hausanlage, besteht im Allgemeinen die Untersuchungsverpflichtung für Parameter, die sich innerhalb seiner Trinkwasserinstallation verändern können und die im Wesentlichen durch das eigene Management innerhalb der Installation beeinflusst werden.

Für Hausverwaltung werden standardmäßig die Untersuchung des Warmwassers auf Legionellen sowie die mikrobiologische Kaltwasseruntersuchung (Gesamtkeimzahl 22° und 36° C, coliforme Keime und E. coli) als auch Analyse des Wassers auf die Schwermetalle Kupfer, Nickel, Blei und Cadmium einschließlich Leitfähigkeit und pH-Messung gefordert.

Von anderen Einrichtungen und Berufsgruppen werden darüber hinaus Untersuchungen entsprechend den jeweiligen beruflichen Erfordernissen und nach Art der Anwendung gefordert. Angehörige der Heilberufe, die Wasser zur Durchführung ihrer Behandlungen einsetzen (z.B. Zahnärzte, Heilpraktiker), sind verpflichtet, das verwendete Wasser einer eingehenden mikrobiologischen Untersuchung unterziehen zu lassen. Dabei werden über die mikrobiologische Standarduntersuchung (Kaltwasser: Gesamtkeimzahl 22° und 36° C, coliforme Keime und E. coli und Warmwasser: Legionellen) hinaus Untersuchungen auf weitere übertragbare Keime wie z.B. Pseudomonas aeruginosa und Enterokokken gefordert.

Untersuchungshäufigkeit

Wie häufig die Trinkwasseruntersuchung durchgeführt werden muss, ist im Wesentlichen durch die Art der Beziehung zwischen Anbieter und Verbraucher bestimmt. Basiert die Beziehung zwischen Anbieter und Verbraucher auf einem Erwerbszweck (Vermietung, Verwaltung usw.), wird von einem sog. Anbieten des Wassers innerhalb einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen. Hierzu zählt auch die Vermietung von Wohnungen. In Wohnungseigentümergemeinschaften ohne vermietete Wohneinheiten gilt als Anbieter die gewählte Gemeinschaftsvertretung als juristische Person, die gegenüber den übrigen Eigentümern in Verantwortung steht.

Wird Wasser einem unbestimmten, stark wechselndem Personenkreis angeboten bzw. zur Verfügung gestellt, bezeichnet man dies als Anbieten des Wassers innerhalb einer öffentlichen Tätigkeit (z.B. Zahnärzte, Heilpraktiker, Fitnesscenter, Ferienwohnanlagen). In diesem Fall wird angenommen, dass auch Personen, die dem Anbieter nicht persönlich bekannt sind, das Wasser benutzen können. In vielen Fällen gibt es bei dieser theoretischen Einteilung in der Praxis Überschneidungen. Deshalb wird in solchen Fällen von der jeweils für den Anbieter strengeren Auslegung ausgegangen.

Während Hausverwalter und Vermieter, die zu den gewerblichen Anbietern gezählt werden, zur Durchführung der orientierenden Legionellenuntersuchung im Abstand von drei Jahren verpflichtet sind, müssen Anbieter, die einer öffentlichen Tätigkeit zugeordnet werden, diese Untersuchung  jährlich durchführen lassen. Für den öffentlichen Bereich besteht auch nach der Novellierung der Trinkwasserverordnung 2012 die Verpflichtung, sämtliche Befunde dem Gesundheitsamt zu übermitteln. Hausverwaltungen und Vermieter hingegen sind nur zur Aufbewahrung der Prüfberichte verpflichtet, müssen jedoch nicht die Untersuchungsergebnisse dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen, sofern keine Grenzwertüberschreitung vorliegt.

Übersicht über die empfohlenen Untersuchungshäufigkeiten*

Anbieter/Einrichtung Legionellen-
untersuchung
Kaltwasser-Standardmikrobiologie einschließl. Färbung Trübung, Temperatur Kaltwasser – Untersuchung auf Schwermetalle (Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel) einschließlich Leitfähigkeit und pH zusätzliche Parameter wie z.B. Pseud.aerug. und/oder Enterokokken
Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime jährlich jährlich jährlich jährlich
Ambulante ärztliche Einrichtungen jährlich jährlich jährlich jährlich
Kindergärten, Schulen jährlich jährlich jährlich
Hotels, Sportanlagen, Ferienwohnanlagen, Fitnesscenter, Sportanlagen, andere öffentliche Einrichtungen jährlich jährlich jährlich
Wohnungseigentümer-gemeinschaften, Mietshäuser, andere gewerbliche Einrichtungen alle drei Jahre alle drei Jahre alle drei Jahre

* Die in der Tabelle angeführten Untersuchungshäufigkeiten geben die Empfehlungen verschiedener Einrichtungen wie z.B. des Umweltbundesamtes, Untersuchungslaboren und verschiedener Behörden wieder. Teils bestehen hier Differenzen zwischen einzelnen Institutionen. Die Tabelle hat keine Anspruch auf Vollständigkeit und gibt auch keine rechtlich verbindlichen Aussagen wieder.

Dr. Thomas Hiepe
Tierarzt

Durch die Bayerische Landestierärztekammer
anerkannter Sachverständiger für
Qualitäts- und Umweltmanagement
im Lebensmittelbereich

Von der Industrie und Handelskammer
öffentlich bestellter und vereidigter Probenehmer
Bestellungsgebiet: Futtermittel, Lebensmittel,
Kosmetika und Trinkwasser

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