Die Untersuchung des Wassers muss gemäß § 15 Abs. 4 Trinkwasserverordnung durch akkreditierte und von den zuständigen Landesbehörden gelistete Laboratorien vorgenommen werden.
Die Untersuchungsmethoden sind in der ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731-2 enthalten. Als Mindestumfang für die Untersuchung der Trinkwasserproben werden die Membranfiltration von 100 ml sowie der Direktausstrich von zweimal je 0,5 ml angesehen. Die Untersuchung weiterer Probenvolumina (z. B. 10 ml oder 1 Liter) ist dann sinnvoll, wenn die Höhe einer Kontamination sonst nicht einschätzbar wäre. Die auf den jeweiligen Nährmedien durch Anzüchten sichtbar gemachten Keime werden als “Keim-Bildende Einheiten“ (Abkürzung: KBE) bezeichnet.
Bei der Auswertung der Membranfiltrationen wird die Anzahl der angezüchteten Kolonien auf das filtrierte Probenvolumen bezogen. Alle auswertbaren Ansätze werden dabei einbezogen.
Beispiel: Wird auf einer Platte nach Filtration von 10 ml Probe 1 Kolonie und auf einer weiteren Platte nach Filtration von 100 ml Probe 110 Kolonien ermittelt, so lautet das Ergebnis 111 Kolonien in 110 ml Probe. Dies ergibt nach Umrechnung auf die Bezugsgröße von 100 ml einen Wert von 101 KBE/100 ml.
Auch bei der Auswertung der beiden Direktansätze von je 0,5 ml Probe wird die Anzahl der vorgefundenen Kolonien addiert. Anschließend wird das Ergebnis auf die Referenzgröße von 100 ml hochgerechnet.
Beispiel: Eine Platte aus dem Direktansatz enthält 1 Kolonien, die zweite Platte aus dem Direktansatz enthält keine Kolonie. Somit enthält 1 ml Probe 1 Kolonie. Nach Umrechnung auf 100 ml wurden
100 KBE/100 ml ermittelt.
Für die Untersuchung von Kaltwasser sind folgende Referenz- und alternativen Verfahren zugelassen.
Parameter | Referenzverfahren | alternatives Verfahren |
Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli) | DIN EN ISO 9308-1 | Colilert®-18/Quanti-Tray® |
Enterokokken | DIN EN ISO 7899-2 | Verwendung von Chromocult®-Enterokokken-Agar |
Pseudomonas aeruginosa | DIN EN 12780 | |
Koloniezahl bei 22 °C | nach Anlage 1 Nr. 5TrinkwV 1990 oderDIN EN ISO 6222 | |
Koloniezahl bei 36 °C | nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV 1990 oderDIN EN ISO 6222 | |
Clostridium perfringens(einschließlich Sporen) | nach Anlage 5 Nr. T. 1(zu § 15 Abs. 1)TrinkwV 2001 |
Mit dem Ausdruck „Grenzwert“ wird allgemein der sogenannte „technischen Maßnahmenwert“ bezeichnet, bei dessen Überschreitung von einer ernstzunehmenden Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers auszugehen ist. Die Erreichung des jeweiligen Grenzwertes stellt hingegen keine Abweichung von den geforderten Werten dar.
Für das Ergebnisinterpretation bei der Legionellenuntersuchung beträgt der Grenzwert, mit dem zwischen der Einhaltung bzw. Nicht-Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung unterschieden wird, 100 KBE/100 ml (vgl. Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 11.05.2011,
Anlage 3, Teil II).
Für das untersuchte Kaltwasser gelten gemäß Trinkwasserverordnung Anlage 1 folgende Grenzwerte:
Escherichia Coli (E.coli): | 0 KBE/100 ml |
Enterokokken: | 0 KBE/100 ml |
Coliforme Bakterien: | 0 KBE/100 ml |
Pseudomonas aeruginosa: | 0 KBE/100 ml |
Gesamtkeime (22°C/36°C): | max. 100 KBE/ 1ml |
Blei (Pb): | 0,025 mg/l (der Grenzwert für Blei soll auf 0,01 mg/l gesenkt werden.) |
Cadmium (Cd): | 0,003 mg/l |
Kupfer (Cu): | 2 mg/l |
Nickel (Ni): | 0,02 mg/l |
Die Einstufung der Höhe der Legionellenkontamination erfolgt anhand von Kontaminationsstufen, die sich an folgenden Werten orientieren:
keine bzw. geringe Legionellenkontamination: | 0 KBE/100 ml – 100 KBE/100 ml |
mittlere Legionellenkontamintaion: | 101 KBE/100 ml – 1.000 KBE/100 ml |
hohe Legionellekontamintion: | 1.001 KBE/100 ml – 10.000 KBE/100 ml |
extrem hohe Legionellekontamintion: | ≥ 10.001 KBE/100 ml |
Diese Einstufung dient der Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen, mit denen die Legionellenkontamination eingedämmt und der Schutz der Verbraucher erreicht werden soll.
Bei der Ergebnisinterpretation wird jedes einzelne Untersuchungsergebnis auf die Gesamtheit der Trinkwasserinstallation bezogen. Bei der Feststellung einer Kontamination in einer Trinkwasseranlage gilt somit die gesamte Anlage als kontaminiert, da davon auszugehen ist, dass über die Zirkulationsleitung die Kontamination auch in die anderen Bereich der Installation weitergetragen wurde.
Eine Ausnahme stellt die lokale Kontamination dar. Eine lokale Kontamination bezieht sich auf eine Verkeimung einer einzelnen Armatur mit Legionellen (z. B. einen Duschkopf oder einen Duschschlauch) oder eines begrenzten Teils der Trinkwasseranlage, die nicht zu einer Infektion des restlichen Anlagen führen kann. Als begrenzt sind Teile anzusehen, wenn es sich z.B. um Endstränge und/oder Stockwerksleitungen handelt, die nicht in die Zirkulation eingebunden sind.
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