Mit der am 14.12.2013 in Kraft getretenen 2. Novellierung der Trinkwasserverordnung entfällt die Anzeigepflicht für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
In einigen Städten und Landkreisen wird jedoch für die Meldung von Befunden aus der Trinkwasseruntersuchung ein elektronisches Datenverarbeitungssystem (SEBAM) verwendet. Für die Dateneingabe in dieses System benötigt man Kennziffern, die von den Gesundheitsämtern auf Anfrage erteilt werden. In den betreffenden Regionen ist somit eine Meldung von Tinkwasserinstallationen nötig, um die nötigen Kennzahlen zu erhalten. Müssen fehlende Kennziffern nachträglich an das Untersuchungslabor übermittelt werden, berechnet meistens das beauftragte Labor die separate Übermittlung der Untersuchungsergebnisse auf elektronischem Weg mit erhebliche Kosten. Daher erscheint eine Meldung der Trinkwasserinstallation beim zuständigen Gesundheitsamt in diesen Regionen unumgänglich.
Die Meldepflicht für Trinkwasserbefunde ohne Grenzwertüberschreitungen aus privaten, nicht öffentlich genutzten Trinkwasserinstallationen entfällt mit der aktuellen Novellierung der Trinkwasserverordnung. Nur im Fall einer Grenzwertüberschreitung (nicht jedoch im Fall einer Grenzwerterreichung) ist der Betreiber einer Trinkwasserinstallation verpflichtet, die Befunde an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln.
Die Meldepflicht für Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung bei öffentlichen Einrichtungen (z.B. Hotels, Zahnärzten, Sportanlagen usw.) bleibt auch nach der neuesten Novellierung der Trinkwasserverordnung erhalten.
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